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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingunen (AGB)

Vertragsabschluss
Die Offerten der FELDMANN AG sind in der Regel auf drei Monate ab Ausstellung befristet. Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen muss sich die FELDMANN AG vorbehalten. Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung der FELDMANN AG im Zusammenhang mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht innert 10 Tagen vom Kunden schriftlich abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der FELDMANN AG gehen in jedem Fall abweichenden Angaben in Katalogen, Preislisten etc. vor.

Preise
Ohne besonderen Vermerk umfassen die Preise der FELDMANN AG die Montagekosten nicht. Bei schwierigen Montage-Verhältnissen bleibt die Erhebung von Montagezuschlägen nach den geltenden Regieansätzen der FELDMANN AG auch dann vorbehalten, wenn die Montage laut entsprechendem Vermerk in den Preisen inbegriffen ist. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen und ist in den Preisen nicht enthalten.

Zahlung
Die FELDMANN AG kann auch ohne besondere Abrede, entsprechend der Materialbereitstellung, den Materiallieferungen und der geleisteten Arbeit, Teilzahlungen einfordern. Mangels besonderer schriftlicher Abrede sind die Rechnungen innert Frist zu bezahlen. Pro Mahnung/Mahnstufe werden CHF 25.00 Mahnspesen verrechnet. Ab Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins von 8 % verrechnet. Ein Verrechnungsrecht des Kunden für Ansprüche gegen die FELDMANN AG besteht nicht.

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von der FELDMANN AG gelieferten Produkten geht erst nach vollständiger Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages auf den Kunden über. Mangels besonderer Abrede ist die FELDMANN AG jederzeit berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Termine
Mangels besonderer schriftlicher Abrede sind die angegebenen Termine der FELDMANN AG blosse Richttermine, deren Nichteinhaltung weder Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz gibt.

Garantie
Die FELDMANN AG gewährt ohne anderslautende, schriftliche Abrede eine Garantie von 24 Monaten für alle Produkte (ausgenommen Batterien) ab Montage. Die Garantie beinhaltet grundsätzlich die kostenlose Behebung von Herstellungs- oder Montagefehlern mit nachstehenden Vorbehalten.

Mängelrechte
Bei reinen Materialfehlern leistet die FELDMANN AG nur soweit Ersatz, als ihre allfälligen Lieferanten zur Mängelbehebung verpflichtet sind. Die Mängelrechte des Kunden verwirken, wenn die Mängel der FELDMANN AG nicht sofort nach Entdeckung mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel.
Von der Garantie der FELDMANN AG sind jene Kosten ausgeschlossen, die durch die Anfahrt zum Kunden entstehen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch weitere Ansprüche für direkte oder indirekte Schäden des Kunden.
Eine Garantie der FELDMANN AG besteht nicht für Schäden, die durch Schäden anderer Bauteile oder unsachgemässer Behandlung entstehen oder durch Eingriffe des Kunden oder Dritte verursacht werden.
Sofern in einem Auftragsverhältnis eine Drittfirma Masse oder Installationsangaben an die FELDMANN AG weitergibt, haftet, ohne anderslautende, schriftliche Abrede, der Bauherr gegenüber der FELDMANN AG für allfällige Schäden oder Fehllieferungen.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der FELDMANN AG ist ausschliesslich deren Sitz in Winterthur oder Widnau.

Winterthur/Widnau, Januar 2013/efm

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